Bundesgericht stärkt Rechte sehbehinderter Medizinstudierender bei Approbation
Laila BienBundesgericht stärkt Rechte sehbehinderter Medizinstudierender bei Approbation
Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat die Rechte sehbehinderter Medizinstudierender bei der Erteilung der Approbation thematisiert. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand eine Absolventin mit Makuladegeneration, der die uneingeschränkte Zulassung zur ärztlichen Tätigkeit verweigert worden war. Die Entscheidung hat die Debatte darüber neu entfacht, wie Patientensicherheit und die Berufsrechte von Ärztinnen und Ärzten mit Behinderungen in Einklang zu bringen sind.
Die betroffene Studentin strebte eine Facharztausbildung in Psychosomatischer Medizin und Psychotherapie an. Trotz erfolgreich abgeschlossenem Medizinstudium wurde ihr Antrag auf eine volle Approbation wegen ihrer Sehbehinderung abgelehnt. Die deutschen Approbationsregeln verlangen, dass Bewerber körperlich und geistig in der Lage sein müssen, alle berufstypischen Tätigkeiten auszuüben.
Das Gericht räumte ein, dass eine uneingeschränkte Approbation Ärztinnen und Ärzte zwar berechtigt, jedwede medizinische Tätigkeit auszuüben – sie jedoch nicht dazu verpflichtet. Gleichzeitig verwies es darauf, dass eine nur eingeschränkte Zulassung praktische Hürden und ungerechtfertigte Nachteile mit sich bringen könne. Die Richter urteilten, dass sehbehinderten Bewerbern die Approbation nicht pauschal verweigert werden dürfe, es sei denn, es lägen triftige und nachvollziehbare Gründe vor.
Nach § 3 der Bundesärzteordnung (BÄO) sehen sich sehbehinderte Antragsteller mit Auflagen konfrontiert, die das Gericht als diskriminierend einstufte. Das Urteil betont, dass jede Ärztin und jeder Arzt selbst einschätzen muss, ob die eigenen Fähigkeiten und Arbeitsbedingungen den medizinischen Anforderungen genügen. Dennoch gibt es keine öffentlichen Daten darüber, wie viele Mediziner mit ähnlichen Seheinschränkungen seit 2010 eine Approbation erhalten haben, da die Bundesärztekammer keine detaillierten Statistiken zu Berufsbeschränkungen veröffentlicht.
Die Entscheidung macht deutlich, dass eine Sehbehinderung allein kein ausreichender Grund ist, die Approbation zu verweigern. Ärztinnen und Ärzte mit Behinderungen müssen dennoch nachweisen, dass sie in ihrem gewählten Fachgebiet sicher praktizieren können. Der Fall schafft einen Präzedenzfall für künftige Zulassungsentscheidungen, wirft aber weiterhin Fragen auf, wie solche Auflagen in der Praxis umgesetzt werden sollen.






