Gericht bestätigt: Privatschule darf Schülerin nach Fehlzeiten ausschließen
Laila BienGericht bestätigt: Privatschule darf Schülerin nach Fehlzeiten ausschließen
Ein Frankfurter Privatgymnasium hat einen Rechtsstreit um seine Entscheidung gewonnen, eine 17-jährige Schülerin nicht wieder aufzunehmen. Das Oberlandesgericht urteilte, die Schule habe zu Recht gehandelt, nachdem die Schülerin wiederholt ohne triftigen Grund dem Unterricht ferngeblieben war. Der Fall begann, als die Eltern die Weigerung der Schule anfochten, den Vertrag ihrer Tochter für das nächste Schuljahr zu verlängern.
Die Schülerin besuchte eine englischsprachige Privatschule, an der die Verträge jährlich neu abgeschlossen werden. Im Laufe der Zeit häufte sie unentschuldigte Fehlzeiten an, die die Schule als Hauptgrund für die Nichtverlängerung ihres Platzes angab. Dennoch hatte die Einrichtung ihr die Möglichkeit eingeräumt, Prüfungen nachzuholen – ein Zeichen dafür, dass sie nicht willkürlich gehandelt hatte.
Ein Frankfurter Amtsgericht gab zunächst den Eltern recht und verpflichtete die Schule, die Schülerin weiter zu unterrichten. Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung jedoch später auf. Es urteilte, dass Schulen Verträge nur dann verlängern müssen, wenn eine Ablehnung unzumutbar wäre – und in diesem Fall sei die Weigerung gerechtfertigt gewesen.
Das Gericht verwies zudem darauf, dass die Eltern eine Frist für die Wiederanmeldung ihrer Tochter versäumt hatten. Diese Verzögerung in Verbindung mit den schlechten Anwesenheitswerten der Schülerin bedeute, dass die Entscheidung der Schule nicht willkürlich gewesen sei. Das Urteil ist nun rechtskräftig, weitere Rechtsmittel sind nicht mehr möglich.
Der Fall bestätigt, dass private Schulen in Deutschland die Wiederaufnahme von Schülerinnen und Schülern verweigern dürfen, wenn diese übermäßig unentschuldigt fehlen. Die Gerichtsentscheidung unterstreicht zudem die Bedeutung der Einhaltung von Fristen bei Vertragsverlängerungen. Für die Schülerin und ihre Familie bedeutet dies, dass sie die Schule ab dem nächsten Schuljahr nicht mehr besuchen wird.






