21 April 2026, 10:26

Gericht kippt Google-Bewertungsdienst: Ohne RDG-Zulassung verboten

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Gericht kippt Google-Bewertungsdienst: Ohne RDG-Zulassung verboten

Ein deutsches Gericht hat entschieden, dass ein Unternehmen, das anbietet, negative Google-Bewertungen anzufechten, dafür eine rechtliche Zulassung nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) benötigt. Das Urteil erging am 19. März 2026 durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Rahmen einer Berufungsverhandlung in einem Streit zwischen einer Marketingfirma und einer Kanzlei.

Der Fall begann, als die Klägerin – ein Unternehmen, das SEO-, SEM- und Webdesign-Dienstleistungen anbietet – eine Anwaltskanzlei verklagte, weil diese behauptet hatte, das Unternehmen "biete häufig Dienstleistungen an, die es rechtlich nicht erbringen dürfe". Das Landgericht hatte der Beklagten zunächst untersagt, diese Aussage zu wiederholen. Allerdings verfügte die Klägerin nicht über die nach dem RDG erforderliche Zulassung, um Google-Bewertungen zu prüfen und anzufechten – eine Tätigkeit, die das Gericht als Rechtsdienstleistung einstuft.

Der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (Aktenzeichen: 16 U 2/25) hob das vorherige Urteil teilweise auf. Zwar bestätigte er weitere einstweilige Verfügungen, erlaubte der Beklagten jedoch weiterhin die Aussage, dass die Klägerin häufig unzulässige Dienstleistungen anbiete. Das OLG begründete dies damit, dass die Bewertung, ob Bewertungen gegen Richtlinien verstoßen, eine rechtliche Einschätzung erfordere und somit unter das RDG falle.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann weiterhin die Zulassung für eine weitere Revision beantragen.

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Die Entscheidung bestätigt, dass Unternehmen, die sich mit der Anfechtung von Google-Bewertungen befassen, die deutschen Vorschriften für Rechtsdienstleistungen einhalten müssen. Ohne RDG-Zulassung dürfen solche Dienstleistungen nicht rechtmäßig angeboten werden. Zudem darf die Beklagte ihre Kritik aufrechterhalten, da das Gericht die Aussage als sachlich zutreffend bewertet hat.

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