24 February 2026, 22:02

Mannheimer Moschee darf trotz Schließung auf der Straße beten – Gericht gibt grünes Licht

Eine Moschee steht in der Mitte einer Stadtstraße, umgeben von Gebäuden, Straßenmöbeln, Straßenlaternen, Strommästen, Stromkabeln, Kraftfahrzeugen, Bäumen und einem klaren blauen Himmel.

Mannheimer Moschee darf trotz Schließung auf der Straße beten – Gericht gibt grünes Licht

Mannheimer Moschee mit Iran-Bezug darf Gebete auf großer Stadtstraße abhalten

Das Hessische Verwaltungsgerichtshof hat am 10. Februar 2026 entschieden, dass die Versammlungen der Imam-Ali-Moschee als geschützte Kundgebungen gelten. Damit wurde das vorherige Verbot der Stadt für die Freiluftgebete aufgehoben.

Die Imam-Ali-Moschee war vom Bundesinnenministerium geschlossen worden, woraufhin ihre Mitglieder im Freien beten mussten. Seit der Schließung fanden fast 170 Gebetsveranstaltungen auf der Straße statt, die zu 405 Stunden Straßen- und Busverkehrsbehinderungen führten. Die Stadt hatte argumentiert, es handele sich um religiöse Veranstaltungen, nicht um Proteste.

Das Gericht widersprach dieser Auffassung und stellte fest, dass die Zusammenkünfte unter Artikel 8 des Grundgesetzes sowie hessischem Recht geschützt seien. Die Richter betonten in ihrer Begründung den hohen verfassungsrechtlichen Stellenwert der Versammlungsfreiheit. Das Urteil erlaubt die weiteren Donnerstags- und Freitagsgebete, wobei eine Fahrspur gesperrt und der Verkehr umgeleitet wird.

Hessens Innenminister Roman Poseck nannte das Urteil "ziefst beunruhigend und schwer nachvollziehbar". Zwar gilt die Entscheidung nur für Hessen, sie könnte jedoch ähnliche Fälle in anderen Bundesländern beeinflussen, indem sie die Versammlungsfreiheit bei Protesten gegen Moscheeverbote stärkt.

Mit dem Richterspruch sind die Straßengebete nun rechtmäßig – trotz des Betverbots für die Moschee. Frankfurt muss die wöchentlichen Versammlungen künftig dulden, die weiterhin den Verkehr beeinträchtigen werden. Der Fall könnte als Präzedenzfall für künftige Auseinandersetzungen über religiöse Kundgebungen im öffentlichen Raum dienen.