27 April 2026, 04:28

Neue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen

Alte deutsche Visitenkarte mit einer Abbildung von einem Paar Handschuhe und gedrucktem Text.

Neue Regeln für Wundauflagen: Was Ärzte und Apotheken jetzt beachten müssen

Neue Regeln für die Verordnung von Wundauflagen in Deutschland in Kraft getreten

In Deutschland gelten seit Kurzem neue Vorschriften für die Verordnung von Wundauflagen. Die Änderungen präzisieren, wie solche Verbände verschrieben und von den Krankenkassen erstattet werden. Zudem sehen Übergangsregelungen vor, die Apotheken und Arztpraxen den Umstellungsprozess erleichtern sollen.

Wundauflagen werden nun als Medizinprodukte eingestuft und können auf Kosten der Krankenkassen verordnet werden. Allerdings müssen sie weiterhin auf Papierrezepten ausgestellt werden, da die elektronische Verordnung für Medizinprodukte noch nicht möglich ist.

Auf den Rezepten müssen der genaue Name der Wundauflage sowie die PZN (Pharmazentralnummer) des Herstellers angegeben sein. Apotheken sind verpflichtet, genau das abzugeben, was verordnet wurde – ohne Rabattverträge oder Importquoten beachten zu müssen. Die Rahmenvereinbarung zur Substitution findet auf Wundauflagen keine Anwendung, was den Apotheken mehr Spielraum gibt.

Eine Übergangsregelung besagt, dass Wundversorgungsprodukte, die nicht im Anlage V der Arzneimittelrichtlinie aufgeführt sind, bis Ende 2026 weiter erstattungsfähig bleiben. Zudem gilt für bestimmte Wundbehandlungsprodukte eine Schonfrist bis Ende 2023. Nach Prüfung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) könnten weitere Produkte in die zugelassene Liste der Anlage V aufgenommen werden.

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Weder Apotheken noch Ärztinnen und Ärzte müssen überprüfen, ob ein verordneter Verband zu den betroffenen Produkten zählt. Dies entlastet von bürokratischem Aufwand, ohne dass Patienten auf notwendige Behandlungen verzichten müssen.

Die Neuerungen vereinfachen den Verordnungsprozess für Wundauflagen und sichern gleichzeitig die Kostenerstattung durch die Krankenkassen. Apotheken können die verordneten Produkte nun ohne Substitutionsbeschränkungen abgeben. Die Übergangsregelungen geben allen Beteiligten Zeit, sich anzupassen, bevor ab 2026 strengere Vorgaben gelten.

Quelle