29 April 2026, 06:42

Neue Steuerregel: 75-Prozent-Abschreibung für elektrische Dienstwagen ab Juli 2025

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Neue Steuerregel: 75-Prozent-Abschreibung für elektrische Dienstwagen ab Juli 2025

Ab dem 1. Juli 2025 tritt in Deutschland eine neue Abschreibungsregel für elektrische Dienstwagen in Kraft. Die Änderung ermöglicht es Unternehmen, einen erheblichen Teil der Fahrzeugkosten bereits im ersten Jahr steuerlich geltend zu machen. Allerdings gilt die Regelung nur unter bestimmten Voraussetzungen, darunter Leasingverträge mit Vollamortisation.

Die Sonderabschreibung ist in § 7 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Demnach können Unternehmen im ersten Jahr 75 Prozent des Kaufpreises eines elektrischen Dienstwagens absetzen. In den folgenden fünf Jahren sinken die Abschreibungssätze auf 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %.

Grundsätzlich bezieht sich diese Regelung nur auf gekaufte Fahrzeuge, nicht auf Leasingverträge. Eine Ausnahme bilden jedoch Vollamortisations-Leasingverträge, bei denen sowohl die Anschaffungs- als auch die Finanzierungskosten enthalten sind. In solchen Fällen wird das Fahrzeug in der Bilanz des Leasingnehmers erfasst, sodass dieser die Sonderabschreibung in Anspruch nehmen kann.

Die Richtlinien des Bundesfinanzministeriums vom 19. April 1971 regeln die Vollamortisations-Leasingverträge. Nach Ablauf der Leasingdauer kann der Leasingnehmer entscheiden, ob er das Fahrzeug übernimmt, weiter nutzt oder verkauft.

Die neue Abschreibungsmethode gilt ab dem 1. Juli 2025, allerdings nur für förderfähige elektrische Dienstwagen. Unternehmen mit Vollamortisations-Leasingverträgen könnten von den beschleunigten Abschreibungen profitieren. Ziel der Regelung ist es, die Verbreitung von Elektrofahrzeugen in Unternehmensflotten zu fördern.

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